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Allgemeine Vertragspartnerbedingungen einschließlich abweichender Gerichtsstandsvereinbarung

Präambel /Ethische Regeln

Wir begrüßen Sie im Namen unseres Unternehmens herzlich als neuen gewerblichen Vertragspartner (künftig APL Brandpartner) und wünschen Ihnen den bestmöglichen Erfolg für Ihre Tätigkeit als selbständiger APL Brandpartner der APLGO GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Bechtold geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: APLGO) und vor allem viel Freude bei dem Vertrieb unserer Waren. Bei dem Vertrieb unserer Waren und dem Kontakt mit anderen Menschen steht für uns stets die Verbraucherfreundlichkeit und -sicherheit, Seriosität, ein faires Miteinander untereinander sowie im gesamten Umfeld des Network-Marketings, des Partyvertriebs oder sonstigen Direktvertriebs ebenso wie die Wahrung der Gesetze und guten Sitten unverrückbar im Vordergrund.

Daher möchten wir Sie bitten, die folgenden ethischen Regeln ebenso wie unsere Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sehr gründlich zu lesen und sich die Vorgaben zu Ihrem täglichen Leitmotiv für die Ausübung Ihrer Tätigkeit zu machen.

Ethische Regeln für den Umgang mit Verbrauchern

  • Unsere APL Brandpartner beraten ihre APL Brandpartner ehrlich und aufrichtig und klären etwaige Missverständnisse zu Waren, der Geschäftsmöglichkeit oder anderen Aussagen während eines Beratungsgesprächs auf.

  • Die APL Brandpartner stellen sich im persönlichen und telefonischen Kontakt mit dem Verbraucher zu Beginn des Verkaufsgesprächs unaufgefordert und wahrheitsgemäß mit Namen und als APL Brandpartner von APLGO vor. Außerdem legen sie zu Beginn des Verkaufsgesprächs den geschäftlichen Zweck ihres Besuchs oder Anrufs offen und machen deutlich, welche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden sollen.

  • Auf APL Brandpartnerwunsch wird auf ein Verkaufsgespräch verzichtet, das Gespräch verschoben oder ein begonnenes Gespräch freundlich abgebrochen.

  • APL Brandpartner verhalten sich niemals aufdringlich. Insbesondere haben Besuche und telefonische Kontakte zu angemessenen Uhrzeiten stattzufinden, es sei denn, der Verbraucher hat dies ausdrücklich anders gewünscht. Die Unternehmen bzw. ihre APL Brandpartner rufen einen Verbraucher zu Werbezwecken nur mit dessen vorheriger ausdrücklicher Einwilligung an. Die Rufnummer des Anrufenden ist hierbei zu übermitteln.

  • Während eines Kundenkontakts informiert der APL Brandpartner den Verbraucher über sämtliche Punkte, welche die angebotenen Waren und – auf Wunsch des Verbrauchers – die Vertriebsmöglichkeit betreffen.

  • Alle Informationen zu den Waren müssen umfassend sein und der Wahrheit entsprechen. Einem APL Brandpartner ist es untersagt, irreführende Aussagen oder gar Versprechungen in jeglicher Form zu den Waren zu machen.

  • Ein APL Brandpartner darf keine Behauptungen über Waren, deren Preise oder Vertragskonditionen aufstellen, sofern diese nicht von APLGO freigegeben worden sind.

  • APL Brandpartner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von APLGO autorisiert sind, diese müssen zutreffend und nicht überholt sein. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen.

  • Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Produkten durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die APL Brandpartner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.

  • Ein APL Brandpartner darf keine Angaben im Hinblick auf seine Vergütung oder die potenzielle Vergütung von anderen APL Brandpartnern machen. Weiterhin darf ein APL Brandpartner keine Vergütungen garantieren, versprechen oder sonst Erwartungen schüren.

  • APL Brandpartner nehmen auf kaufmännisch unerfahrene Personen Rücksicht und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um sie zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen.

  • Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die APL Brandpartner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.

Ethische Regeln für den Umgang mit APL Brandpartnern

  • APL Brandpartner gehen stets fair und respektvoll miteinander um. Vorgenanntes gilt auch für den Umgang zu APL Brandpartnern anderer Wettbewerber oder anderer Network-Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen.

  • Neue APL Brandpartner werden wahrheitsgemäß über ihre Rechte und Pflichten informiert. Angaben zu möglichen Umsatz- und Erwerbschancen sind zu unterlassen.

  • Es dürfen keine mündlichen Zusicherungen zu Waren und Leistungen von APLGO gemacht werden.

  • Es ist APL Brandpartnern nicht gestattet, APL Brandpartner anderer Unternehmen systematisch abzuwerben. Ferner ist es APL Brandpartnern nicht gestattet, andere APL Brandpartner zum Wechseln eines Sponsors innerhalb von APLGO zu bewegen.

  • Die Pflichten der nachfolgenden Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sind zugleich als ethische Regeln stets einzuhalten.

Ethische Regeln für den Umgang mit anderen Unternehmen

  • Zu anderen Wettbewerbern oder sonstigen Unternehmen des Network-Marketing-Bereichs, Partyvertriebs oder sonstigen Direktvertriebs verhalten sich die APL Brandpartner von APLGO stets fair und ehrlich.

  • Systematische Abwerbungen von APL Brandpartnern anderer Unternehmen werden unterlassen.

  • Herabsetzende, irreführende oder unlautere vergleichende Aussagen zu Waren oder Vertriebssystemen anderer Unternehmen sind verboten.

Diese ethischen Regeln unseres Unternehmens vorangestellt, möchten wir Sie nun mit den Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen von APLGO vertraut machen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sind Bestandteil eines jeden APL Brandpartnervertrages zwischen der APLGO GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Bechtold geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: APLGO) und dem unabhängigen und selbständigen APL Brandpartner. Er soll die Grundlage eines gemeinschaftlichen, fairen und erfolgreichen Geschäftsverhältnisses bilden.

(2) Besondere Regelung für ITALIEN

Der APL Brandpartner ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen als „Incaricato alle Vendite a Domicilio” („Incaricato”) zu qualifizieren, dessen Status durch die italienische Gesetzesverordnung Nr. 114/1998 [Decreto Legislativo n. 114/1998] und das Gesetz Nr. 173/2005 [Legge N. 173/2005] geregelt wird.

Ferner wichtig zu wissen ist, dass es APL Brandpartnern (Incaricati) nicht gestattet ist, APLGO-Waren wiederzuverkaufen. Dies hat zur Folge, dass die den Weiterverkauf betreffenden Klauseln dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen auf APL Brandpartner (Incaricati) nicht anwendbar sind und in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen verwendete weitere Klauseln, die sich auf die Vermarktung oder den Vertrieb der Waren von APLGO beziehen, für APL Brandpartner (Incaricati) auf die bloße „ Werbliche Förderung der Waren” zu reduzieren sind.

(3) APLGO erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) APLGO ist ein Unternehmen, das über ein Social Selling Vertriebskonzept hochwertige Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikprodukte und andere Konsum- und Verbrauchsleistungen insbesondere aus dem Gesundheits- und Lifestyle-Bereich (künftig: Waren) vertreibt. Der APL Brandpartner soll für APLGO die Waren vermitteln, so dass das Erbringen der Vermittlung der Waren die Grundlage des Geschäfts eines APL Brandpartners bildet. Für diese Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass der APL Brandpartner über die jährliche Servicegebühr (siehe hierzu unter § 6) hinaus finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von Waren oder sonstigen Leistungen von APLGO abnimmt/erwirbt oder der APL Brandpartner andere APL Brandpartner wirbt. Erforderlich ist lediglich die Registrierung. Für seine Tätigkeit erhält der APL Brandpartner eine entsprechende Vermittlungsprovision.

(2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, andere APL Brandpartner zu werben. Für diese Tätigkeit erhält der werbende APL Brandpartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikation eine entsprechende Provision auf den Produktumsatz des geworbenen APL Brandpartners. Für die Werbung hingegen wird ausdrücklich keine Provision geleistet. Die Provision ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan.

(3) APLGO stellt dem APL Brandpartner mit der erfolgreichen Registrierung neben Schulungs- und personalisierten Werbetools ein Online-Back-Office nebst Landingpage inklusive eines Nutzungsrechts im Sinne des § 6 (1) zur Verfügung, das es dem APL Brandpartner unter anderem ermöglicht, einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über seine vermittelten Umsätze, Provisionsansprüche, Abrechnungen ebenso wie die APL Brandpartner- und Downline-Entwicklungen zu haben ebenso wie der APL Brandpartner die Möglichkeit hat, ein Starterset zu erwerben, ohne dass er hierzu verpflichtet ist.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss

(1) Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder mit natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind, die im Besitz eines Gewerbenachweises (z.B. Gewerbescheins) sind (soweit erforderlich), möglich. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. Pro natürliche Person, Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein APL Brandpartner-Antrag akzeptiert, ebenso wie eine natürliche Person nicht berechtigt ist, sich zusätzlich als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder sonst mehrfach indirekt zu registrieren.

(2) Sofern eine Kapitalgesellschaft einen APL Brandpartner-Antrag einreicht, sind der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer und falls nicht vorhanden die Steuernummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber APLGO jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Kapitalgesellschaft.

(3) Bei Personengesellschaften sind – sofern vorhanden – der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber APLGO jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Personengesellschaft.

(4) Besondere Regeln für Frankreich und Italien zu gemeinsamen APL Brandpartner-Accounts

(a) Besondere Regeln für FRANKREICH

APL Brandpartner (als VDI-Partner nach französischem Recht) in Frankreich dürfen keinen gemeinsamen APL Brandpartner-Account besitzen, d.h. ein Mitbesitz eines APL Brandpartner-Accounts durch einen Dritten ist nicht zulässig. Ehegatten (einschließlich eingetragener Lebenspartnerschaften) dürfen weder zusammen als APL Brandpartner registriert sein, noch dürfen sie jeweils einzeln einen APL Brandpartner-Account im selben Strukturbaum besitzen.

(b) Besondere Regeln für ITALIEN

Ein Mitbesitz des APL Brandpartner-Accounts von einem APL Brandpartner (Incaricato) ist nicht zulässig, d.h. ein Mitbesitz eines APL Brandpartner-Accounts durch einen Dritten ist nicht zulässig Ehegatten (einschließlich eingetragener Lebenspartnerschaften) dürfen weder zusammen als APL Brandpartner (Incaricato) registriert sein, noch dürfen sie jeweils einzeln einen APL Brandpartner-Account im selben Strukturbaum besitzen.

(5) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.

(6) Der APL Brandpartner kann sich für die Aufnahme seiner Tätigkeit als APL Brandpartner bei APLGO online registrieren. Bei der Registrierung ist der APL Brandpartner verpflichtet, den APL Brandpartnerantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und den Antrag sodann an APLGO auf den vorgegebenen Weg zu übermitteln. Zudem akzeptiert der APL Brandpartner für durch entsprechendes aktives Häkchensetzen diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestandteil.

(7) APLGO behält sich das Recht vor, APL Brandpartneranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen.

(8) Besondere Regelung für ITALIEN

(a) In Italien gestattet es das italienische Recht einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes (2) und einer Personengesellschaft im Sinne des Absatzes (2) nicht, sich als Incaricato zu registrieren, so dass sich in Italien nur natürliche Personen bei APLGO als APL Brandpartner (Incaricato) registrieren können. Der APL Brandpartner (Incaricato) ist verpflichtet, eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments an APLGO zu übersenden und er muss die „Anforderungen an die Ehrbarkeit“ laut Abschnitt 71 des Gesetzesdekrets Nr. 59/2010 [Decreto Legislativo n. 59/2010] erfüllen, wobei vorgenannte Pflicht während der gesamten Vertragslaufzeit also auch zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung nach Maßgabe des § 16 (1) zu erfüllen ist.

(b) Dem APL Brandpartner (Incaricato) steht neben dem freiwilligen vertraglichen Widerrufsrecht (siehe § 5) nach der Übersendung seines Antrages ein Sonderkündigungsrecht zu. Sofern er allerdings nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Unterzeichnung – es gilt das Datum der Unterzeichnung - (gilt bei Offline-Anträgen) bzw. nach Versendung des Antrages (gilt bei Offline-Anträgen) kündigt, akzeptiert er den Vertrag und die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Vertragsbestandteil.

(9) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (4), (6) Satz 1 und (8) (a) geregelten Pflichten ist die APLGO ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den APL Brandpartnervertrag fristlos zu kündigen. Zudem behält sich die APLGO für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor

§ 4 Status des APL Brandpartners als Unternehmer

(1) Der APL Brandpartner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der APL Brandpartner zunächst nebenberuflich tätig ist. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Makler von APLGO. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme- oder andere Tätigkeitspflichten. Der APL Brandpartner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von APLGO und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der APL Brandpartner hat seinen Betrieb – soweit erforderlich - im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu – soweit erforderlich - auch der Betrieb eigener Büroräume oder eines im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.

(2) Der APL Brandpartner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich) eigenverantwortlich. Insoweit versichert der APL Brandpartner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für APLGO erwirtschaftet, an seinem Sitz ordnungsgemäß zu versteuern. APLGO behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der APL Brandpartner hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von APLGO werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den APL Brandpartner entrichtet.

(3) Besondere Regeln für FRANKREICH

APL Brandpartner (als VDI-Partner nach französischem Recht) dürfen in keinem Fall die Tätigkeit eines Arbeitgebers ausüben, noch dürfen sie in einer vertraglichen Beziehung zu anderen APL Brandpartner aus ihrer Downline stehen, soweit diese Vertragsbeziehung sich auf das APLGO-Geschäft bezieht. Es darf keinerlei Vergütung, in welcher Form auch immer, durch einen APL Brandpartner an einen anderen APL Brandpartner gezahlt werden.

(4) Besondere Regeln für ITALIEN

APLGO wird – soweit sie hierzu gesetzlich verpflichtet ist - Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuern (wie ggf. weitere verpflichtend zu leistende Steuern oder Abgaben) von den Provisionen, die an den APL Brandpartner (Incaricati) zu zahlen sind, abziehen und sie an die zuständige italienische Behörde abführen.

§ 5 Freiwillige vertragliche Widerrufsbelehrung

Sie registrieren sich bei APLGO als Unternehmer und nicht als Verbraucher, so dass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt APLGO Ihnen nachfolgendes freiwilliges 14-tägiges, vertragliches Widerrufsrecht ein.

Freiwilliges Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) an die in § 1 genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse widerrufen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung des APL Brandpartnerantrages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels/ der E-Mail) des Widerrufs.

Widerrufsfolgen:

Nach Ihrem Widerruf können Sie alle als APL Brandpartner bezogenen ungeöffneten und wiederverkaufbaren Waren und sonstigen kostenpflichtigen Leistungen gegen Erstattung der dafür geleisteten vollständigen Zahlungen an APLGO zurückgeben. Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr des APL Brandpartners zu erfolgen. Nach Eingang der rückgesendeten Waren und Prüfung derselben auf Mangelfreiheit, Ungeöffnetheit und Widerkaufbarkeit wird der Kaufpreis zu 100 % zurückgezahlt.

Ein APL Brandpartner kann sich nach dem Widerruf seiner alten Position erneut durch einen anderen Sponsor bei APLGO registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf für die alte Position des APL Brandpartners mindestens 12 Monate zurückliegt und der widerrufende APL Brandpartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für APLGO verrichtet hat.

§ 6 Nutzung des Back Offices und der Landingpage / Servicegebühr

(1) Der APL Brandpartner erwirbt mit der Registrierung ein Recht zur Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Back Offices und der Landingpage (einschließlich der zugehörigen App) für die ersten 12 Monate.

(2) Das Nutzungsrecht des ihm zur Verfügung gestellten Back Offices und der Landingpage ist ein einfaches, auf das konkrete Back Office bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; dem APL Brandpartner steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung des Back Offices ebenso wenig wie kein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zu.

(3) Für die Nutzung ebenso wie für die Wartung, Verwaltung, Betreuung und Pflege des Back Offices und der Landingpage berechnet APLGO eine jährliche nichtverprovisionierte Servicegebühr, die im Voraus zu zahlen ist.

§ 7 Pflichten des APL Brandpartners

(1) Der APL Brandpartner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen und hat APL Änderungen seiner Vertragsdaten umgehend zu melden.

(2) Dem APL Brandpartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von APLGO, deren APL Brandpartner, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten und nicht eingewilligten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam) ebenso wie Socialmedia-Spams oder sonstige unerlaubte Nachrichtenformen.

(3) Besondere Werberichtlinien

(a) An keiner Stelle auf keinem Werbemittel darf der APL Brandpartner Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei APLGO machen. Vielmehr besteht stets die Verpflichtung potentielle APL Brandpartner im Rahmen von Anbahnungsgesprächen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Erzielung eines Einkommens nur durch sehr intensive und kontinuierliche Arbeit möglich ist.

(b) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen keine Provisionen vortäuschen, die als „Kopfprämie“ oder sonstige Provision im Zusammenhang mit dem bloßen Anwerben eines neuen APL Brandpartners zu verstehen sind oder sonst Handlungen vornehmen, die den Schein erwecken, dass das beworbene Vertriebssystem ein rechtswidriges Vertriebssystems, nämlich ein illegales progressives Schneeballsystem oder Pyramidensystem oder sonst ein betrügerisches Vertriebssystem ist. Es darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Kauf von Waren erforderlich ist, damit ein APL Brandpartner für APLGO tätig werden kann.

(c) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen sich nicht an Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Personen richten und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen. Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die APL Brandpartner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.

(d) Es dürfen keine Vertriebs- und Vermarktungshandlungen vorgenommen werden, die unangemessen, illegal oder unsicher sind bzw. auf die ausgewählten Verbraucher unzulässigen Druck ausüben.

(e) APL Brandpartner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse, Referenzen oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von APLGO offiziell autorisiert sind und diese zutreffend und nicht überholt sind. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen

(f) Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Waren durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die APL Brandpartner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.

(g) Ein APL Brandpartner darf nicht behaupten, dass der Vergütungsplan oder die Waren von APLGO von einer staatlichen Behörde genehmigt oder zugelassen sind oder unterstützt werden oder von einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtssicher eingestuft wird.

(h) Aufgrund strenger Regulierungen in Bezug auf Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikwaren soll ausschließlich das Werbematerial verwendet werden, das auf der APLGO Website oder im Backoffice oder sonstwo angeboten wird. Es sollte jedem Kunden, der sich aktuell in medizinischer Behandlung befindet, empfohlen werden, sich bei seinem Arzt zu erkundigen, bevor er seine Ernährung verändert. Es dürfen im Rahmen der Tätigkeit und Werbung keine Aussagen bezüglich der Sicherheit der Produkte, deren therapeutischer Wirkung oder Heilwirkung erfolgen, es sei denn, diese sind offiziell von APLGO genehmigt und/oder finden sich in dem offiziellen Werbematerial von APLGO wieder. Außerdem dürfen die APL Brandpartner nicht suggerieren, dass APLGO-Produkte zur Behandlung, Vorbeugung, Diagnose oder Heilung von Krankheiten genutzt werden können. APLGO verbietet ferner jegliche Aussage bezüglich medizinischer Wirkung von APLGO-Produkten. Der APL Brandpartner darf z.B. nicht behaupten, dass die Waren von APLGO bei der Behandlung von Diabetes, Herzkrankheiten, Krebs oder anderen Krankheiten helfen. Es dürfen keine wissenschaftliche Publikationen, Literatur oder Zeugnisse verwendet oder veröffentlichet werden, die von Doktoren oder Wissenschaftlern in Bezug auf APLGO-Waren oder deren Zutaten verfasst wurden.

(3a) Besondere Regelungen für ITALIEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Sofern ein APL Brandpartner Werbung für eine Veranstaltung versendet oder sonst verwendet, hat die Werbung folgenden Wortlaut zu enthalten: „Es ist für einen APL Brandpartner als Teilnehmer eines Direktvertriebssystems verboten, Dritte zur Vornahme einer Zahlung zu überreden, indem jenen Vorteile dafür versprochen werden, dass Dritte für den Einstieg in das Direktvertriebssystem gewonnen werden. Lassen Sie sich auch nicht durch Behauptungen, dass hohe Einkünfte leicht erreichbar sind, in die Irre führen.“

(4) Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Websites, Verkaufsunterlagen, Verkaufskonzepte, Preislisten, Produktproben, eigener Produktbroschüren, Videocontent, Audiocontent, die Erstellung eigener Internetauftritte einschließlich professioneller Social-Media-Geschäftsauftritte oder sonstiger selbständig erstellte Verkaufs- oder Werbemittel ist nur nach vorherigem ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis von APLGO gestattet, die im freien Ermessen von APLGO liegt. Es ist stets untersagt, mit mehreren APL Brandpartnern eine Internetseite, ein Internetportal, eine Social-Media-Präsenz oder eine sonstige Online-Anwendung zu betreiben. Für den Fall, dass der APL Brandpartner die Waren von APLGO in anderen Internet Medien, wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook oder Instagram), Online Blogs oder Chatrooms (z.B. WhatsApp oder Snapchat) bewirbt, darf er stets nur die offiziellen APLGO Werbeaussagen verwenden, muss ich leicht erkennbar mit seinem vollständigen Namen (anonyme oder unter einem Pseudonym erfolgte Postings sind verboten) identifizieren.

(5) Die Waren von APLGO dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich in Vier- oder Mehr-Augen-Gesprächen, auf Homeparties, Online-Homeparties, Online-Netzwerkveranstaltungen und/oder in Online-Konferenzen von dem APL Brandpartner vorgestellt und verkauft werden. Auf anderen Verkaufsplätzen insbesondere Ladengeschäften (wie z.B. Supermärkten, Einzelhandelsläden, Drogerien, Apotheken, Friseurgeschäften, Beauty oder Kosmetik Studios), physiotherapeutischen Praxen oder vergleichbaren Praxen, Arztpraxen, Gastronomie, Internethandelsplattformen wie z.B. eBay, Amazon, in Fernsehverkaufsshows, via Telemarketing, Teletextmarketing oder via vergleichbarer Verkaufskanäle dürfen die Waren von APLGO nicht angeboten werden.

(6) Die Waren dürfen von dem APL Brandpartner ferner ebenfalls nach schriftlicher Zustimmung APLGO von auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden.

(7) Es ist dem APL Brandpartner stets untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen, Schulungs- oder Leadgenerierungs-Tools, anderen Waren von Drittunternehmen oder sonstige im Zusammenhang mit dem APLGO Geschäft stehende Leistungen an andere APL Brandpartner von APLGO zu verkaufen oder sonst zu vertreiben.

(8) Der APL Brandpartner darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass er im Auftrag oder im Namen von APLGO handelt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich als „unabhängiger APLGO APL Brandpartner“ vorzustellen. Internet- Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „unabhängiger APLGO APL Brandpartner“ aufweisen und dürfen ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht das Kennzeichen APLGO und/oder die Marken, Werktitel, geschäftliche Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von APLGO beinhalten. Dem APL Brandpartner ist es ferner untersagt, im Namen von APLGO für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungen abzugeben. Dem APL Brandpartner wird weder eine Inkassovollmacht eingeräumt, noch eine Vollmacht, APLGO gegenüber Dritten zu vertreten. Ebenso wenig hat der APL Brandpartner für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem vermittelten Geschäft einzustehen.

(a) Besondere Regelung für ITALIEN:

Der APL Brandpartner (Incaricato) hat sich bei Handlungen in Italien nach Maßgabe des Absatzes (8) als „Unabhängiger APLGO-Incaricato” zu auszuweisen.

(9) Der APL Brandpartner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonstwie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder negative, herabwertende oder sonstwie gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von APL Brandpartner anderer Unternehmen einzusetzen.

(10) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabel etc. (einschließlich der Lichtbilder) von APLGO sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen über das vertraglich gewährte Nutzungsrecht von dem APL Brandpartner ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von APLGO weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.

(11) Auch die Verwendung des Kennzeichens APLGO und/oder der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von APLGO sind nur mit ausdrücklichem vorherigem schriftlichem Einverständnis erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains. APLGO kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen APLGO und/oder der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von APLGO verwenden und deren Verwendung nicht von APLGO schriftlich genehmigt worden ist, gelöscht werden und/oder an APLGO übertragen werden. Die reinen Übernahmekosten der Provider nicht aber sonstige Kosten oder eine Lizenz oder sonstige Entschädigung für die Domain werden von APLGO für den Fall der Übernahme übernommen. Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel oder sonstiger Schutzrechte verboten, die eine/n ggf. in einem anderen Land/Gebiet eingetragene oder sonst geschützte Marke, Produktbezeichnung, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von APLGO enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Waren. Ebenso ist es untersagt, bei sogenannten Suchmaschinen-Werbung (z.B. GoolgeAdWords), Sponsored-Links-Werbung, Internet-Werbeplätze-Marketing oder vergleichbaren Online-Werbe-Handlungen Kennzeichen, Marken, Werktitel oder sonstige Schutzrechte von APLGO zu verwenden. Schließlich untersagt, ist auch die Umfüllung und/oder Umverpackung von Waren von APLGO.

(12) Ein APL Brandpartner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut bei APLGO registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch APLGO für die alte Position des APL Brandpartners mindestens 12 Monate zurückliegen und der kündigende APL Brandpartner in dieser Zeit keine Aktivitäten für APLGO verrichtet hat.

(13) Dem APL Brandpartner ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über APLGO, deren Waren, den APLGO Vergütungsplan oder sonstige APLGO Leistungen zu antworten. Der APL Brandpartner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an APLGO weiterzuleiten.

(14) Der APL Brandpartner verpflichtet sich – soweit möglich - sicherzustellen, dass die durch Vertriebsleistung gewonnenen Kundendaten ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für APLGO verwendet werden und insbesondere nicht an sonstige Dritte oder für Leistungen Dritter weitergeleitet und/oder verwendet werden.

(15) Der APL Brandpartner darf nur in solchen Staaten Leistungen für APLGO bewerben und vertreiben oder neue APL Brandpartner gewinnen, die offiziell von APLGO eröffnet wurden. Es ist nicht erlaubt in einem Staat als APLGO Niederlassung, Importeuer oder Exporteur oder ähnlich aufzutreten oder entsprechende geschäftliche Unternehmen zu gründen.

(16) APL Brandpartner dürfen Arbeitnehmern von APLGO keine Geschenke oder sonstige Zuwendungen machen.

(17) APLGO ermöglicht dem APL Brandpartner den Erwerb der Ware für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern. Keinesfalls darf der APL Brandpartner, selbst oder aber seine Familienmitglieder, andere APL Brandpartner dazu veranlassen, Produkte in größeren Mengen für den Eigenverbrauch zu erwerben, die den persönlichen Gebrauch innerhalb eines Haushaltes unangemessen übersteigen. Durch eine jeweilige Neubestellung von Waren, versichert der APL Brandpartner, dass von der vorherigen Bestellung mindestens 70 % dieser Warenlieferung für geschäftliche Zwecke im Rahmen von Produktpräsentationen und Verköstigungen verbraucht wurden und höchstens 30 % an Vorratsware von der letzten Bestellung noch in seinem Lager vorrätig ist. Der APL Brandpartner muss ungeachtet steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren die entsprechenden Belege aufbewahren, um die Einhaltung vorgenannter 70 %-Regelung nachweisen zu können. Ferner darf der APL Brandpartner selbst oder durch Dritte nicht mehr Waren erwerben, als er bei verständiger Würdigung innerhalb eines Monats verbrauchen kann.

(a) Besondere Regelung für ITALIEN

APL Brandpartner (Incaricati) dürfen APLGO-Waren nur für den persönlichen Verbrauch erwerben, so dass Absatz (17) Sätze 1 - 2 hier nicht anwendbar sind, soweit sie sich auf Familienmitglieder beziehen und Absatz (17) Sätze 3 - 5 zur Gänze hier nicht anwendbar sind.

(18) Der APL Brandpartner wird Ort, Zeit und Inhalt von Werbeveranstaltungen, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden, rechtzeitig vor Veröffentlichung der Einladung an APLGO melden. APLGO kann Änderungen oder auch den Verzicht auf die Veranstaltung verlangen, wenn dies im Interesse des Unternehmens und der APLGO-Vertriebsorganisation nebst ihrer Mitglieder erforderlich ist.

(19) Der Gebrauch von gebührenpflichtigen Telefonnummern zur Vermarktung der Tätigkeit oder Produkten von APLGO ist nicht gestattet.

(20) Der APL Brandpartner ist verpflichtet, die APLGO umgehend und wahrheitsgemäß von Verstößen gegen die Regeln der Allgemeinen APL Brandpartnerbedingungen und der APLGO Verhaltensrichtlinien sowie aller sonstiger Bestimmungen des Unternehmens, Mitteilung zu machen.

(21) Besondere Regelung für ITALIEN:

(a) Dem APL Brandpartner (Incaricato) ist es untersagt, APLGO Waren wiederzuverkaufen. Sämtliche Warenverkäufe einschließlich der Rechnungslegung werden direkt von APLGO veranlasst. APLGO erhebt die anfallende Mehrwertsteuer direkt von den Endkunden auf der Grundlage des Kaufpreises der Ware gemäß den gesetzlich geltenden Mehrwertsteuersätzen. In Satz 1 genanntes Wiederverkaufsverbot hat auch zur Folge, dass die Absätze (3), (5) und (6) hier nicht anwendbar sind, soweit sie sich auf den Wiederverkauf von Waren und Leistungen beziehen und/oder auf den sonstigen Bezug von Waren beziehen, der über den persönlichen Bedarf hinausgeht.

(b) Die Verkaufsförderung von APLGO Waren und Leistungen durch diese darf nur innerhalb Italiens stattfinden.

(22) Besondere Regeln für FRANKREICH

(a) APL Brandpartner mit Rechnungsadresse in Frankreich haben den Code de Conduite of the Fédération de la Vente Directe [Verhaltenskodex für Direktvertriebsverbände], der auf der Website unter www.fvd.fr einzusehen ist, zu befolgen.

(b) APL Brandpartner als VDI-Partner nach französischen Recht dürfen die APLGO Waren und Leistungen nur über den persönlichen Kontakt vorstellen also während persönlicher Treffen. Vorgenanntes hat auch zur Folge, dass die Absätze (4), (5), (7) und (18) hier nicht anwendbar sind, soweit sie sich nicht auf eine Verkaufsförderung während eines persönlichen Treffens beziehen.

(c) Käufe von APL Brandpartnern bei APLGO sind auf 400,00 € einschließlich Umsatzsteuer pro Monat beschränkt.

(23) Besondere Regeln für das VEREINIGTE KÖNIGREICH (UK)

(a) APL Brandpartner mit einer Rechnungsadresse im Vereinigten Königreich sind an den Code of Ethics of the Direct Selling Association [Verhaltenskodex des Verbandes Direktvertrieb], der auf der Website unter www.dsa.org.uk einzusehen ist, gebunden.

(b) Gemäß den Gesetzen, denen der Direktvertrieb im Vereinigten Königreich unterliegt, ist es APL Brandpartnern mit einer Rechnungsadresse im Vereinigten Königreich nicht gestattet, in den ersten sieben Tagen ihres Vertrages eine Investition zu tätigen, die 200 £ (inklusive Umsatzsteuer) übersteigt. Der APL Brandpartner darf nie der Versuchung unterliegen, mehr Bestände zu kaufen, als er mit Sicherheit verkaufen kann. Es soll auch nicht versucht sein, sich eine höhere Position innerhalb der Vertriebsorganisation zu „erkaufen“.

§ 8 Wettbewerbsverbot / Abwerbung

(1) Dem APL Brandpartner ist es erlaubt, für andere Unternehmen, auch Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen selbst wenn diese Wettbewerber sind, Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben.

(2) Ungeachtet der in Absatz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem APL Brandpartner nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen ebenso wie Werbematerialien und vergleichbare Inhalte für den Betrieb des APLGO-Geschäfts an andere APLGO APL Brandpartner zu vertreiben.

(3) Soweit der APL Brandpartner gleichzeitig für mehrere Unternehmen auch Network Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der APL Brandpartner andere als APLGO Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten.

(4) Außerdem ist es dem APL Brandpartner untersagt; andere APLGO APL Brandpartner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben.

(5) Dem APL Brandpartner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines APL Brandpartnervertrages gegen andere APL Brandpartner oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.

(6) Besondere Regelung für ITALIEN

APLGO behält sich vor, Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflichten aus den Absätzen (2) – (5) gemäß Art. 1382, Abs. 1 des italienischen Zivilgesetzbuchs [Codice Civile] von dem APL Brandpartner (Incaricato) zu verlangen.

§ 9 Geheimhaltung

Der APL Brandpartner hat absolutes Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von APLGO und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und zugleich Eigentumsrechten von APLGO gehören insbesondere auch die Informationen zu den Downline Aktivitäten – und -Platzierungen ebenso wie der Downline-Genealogie und die darin enthaltenen Informationen, die APL Brandpartner-, Kunden- und Vertragspartnerdaten ebenso wie die Informationen über Geschäftsbeziehungen von APLGO und seiner verbundenen Unternehmen und sonstigen Anbietern und Lieferanten. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des APL Brandpartnervertrages fort.

§ 10 APL Brandpartner-Schutz / Kein Gebietsschutz

(1) Jenem aktiven APL Brandpartner, der einen neuen APL Brandpartner erstmals für einen Vertrieb der Produkte von APLGO gewinnt, wird der neue APL Brandpartner in seine Struktur nach Maßgabe des Vergütungsplans und der dort geregelten Platzierungsvorgaben zugewiesen (APL Brandpartnerschutz), wobei das Datum und die Uhrzeit des Eingangs des Registrierungsantrages von dem neuen APL Brandpartner bei APLGO für die Zuteilung gelten. Im Falle einer irrtümlichen unter dem falschen Sponsor oder sonst fehlerhaften Einschreibung muss der Änderungsantrag innerhalb von 5 Geschäftstagen nach dem Datum der Übermittlung des Registrierungsantrages eingereicht und vollzogen werden, woraufhin APLGO nach deren freiem Ermessen über eine Änderung der Registrierung entscheidet. Der Vertriebspartner, dessen Position geändert wird, darf in der Zwischenzeit keine anderen Personen sponsern. Sofern zwei Vertriebspartner denselben neuen Vertriebspartner als für sich gesponsert beanspruchen, wird APLGO nur den in der Erst-Registrierung genannten Sponsor berücksichtigen. Die Möglichkeit der Änderung der „Setzposition“ eines direkt oder indirekt gesponserten Partners ist im Übrigen nur möglich, sofern sowohl APLGO als auch die gesamte Upline bis in die dritte Ebene dem Wechsel zustimmt. Für den Fall eines Sponsor Wechsels verliert der APL Brandpartner seine gesamte Downline-Struktur und sämtliche Provisionsansprüche aus seinen bisherigen Downline-Umsätzen; und er wird als neuer APL Brandpartner bei APLGO geführt.

(2) APLGO ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten einschließlich der E-Mail-Adresse eines gesponserten APL Brandpartners aus ihrem System zu löschen, wenn Werbesendungen, Anschreiben oder E-Mails mit den Vermerken „verzogen“, „verstorben“, „nicht angenommen“, „unbekannt“ o.ä. retourniert werden und der neue geworbene APL Brandpartner oder der Sponsor nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen die fehlerhaften Daten des neu geworbenen APL Brandpartners berichtigt. Sofern APLGO durch die nicht zustellbaren Werbesendungen und Pakete Kosten entstehen, ist sie berechtigt, die Kosten zurückzufordern, außer die fehlerhafte Zustellung erfolgte unverschuldet.

(3) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer natürlichen Person oder Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, die bereits APL Brandpartner bei APLGO in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen APL Brandpartnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.

(4) Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von APL Brandpartnern, die tatsächlich das APLGO- Geschäft gar nicht ausüben (sog. Strohmänner), ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen, soweit dies untersagt ist. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Dritte zum Absatz oder Einkauf von Waren zu veranlassen, um hierdurch eine bessere Position im Vergütungsplan zu erreichen, den Gruppenbonus zu manipulieren oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen.

(5) Dem APL Brandpartner steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.

§ 11 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung

(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten des APL Brandpartners erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die APLGO unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der APL Brandpartner verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.

(2) Es wird ausdrücklich auf § 16 Absatz (2) hingewiesen, nach dem APLGO bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (3) und 19 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, aber nach freien Ermessen auch die Maßnahmen nach § 11 (1) bei einer erstmaligen Pflichtverletzung zu ergreifen berechtigt ist. Ungeachtet des in § 16 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat APLGO das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach ihrem eigenen freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.

(3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine in das Ermessen von APLGO gestellte und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu prüfende Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der APL Brandpartner zu ersetzen verpflichtet ist.

(4) Der APL Brandpartner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die APLGO durch eine Pflichtverletzung des APL Brandpartners entstehen, außer der APL Brandpartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(5) Der APL Brandpartner stellt APLGO, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der vertraglich geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des APL Brandpartners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der APLGO von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der APL Brandpartner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die APLGO in diesem Zusammenhang entstehen.

§ 12 Anpassung der Preise und Provisionen

APLGO behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage und/oder Lizenzstruktur vor, die von dem APL Brandpartner zu zahlenden Preise oder die den Leistungen zugeordneten Provisionsanteile, den Vergütungsplan oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern. Die Änderung teilt die APLGO dem APL Brandpartner innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Änderung mit. Erhöhungen der Preise um mehr als 5 % oder Änderungen am Vergütungsplan zu Lasten des APL Brandpartners geben dem APL Brandpartner das Recht, der Änderung zu widersprechen. Widerspricht er den geänderten Bedingungen nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, so werden diese Vertragsbestandteil. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des APL Brandpartnervertrages bekannte Änderungen sind nicht mitteilungspflichtig und begründen kein Widerspruchsrecht des APL Brandpartners. Im Falle eines Widerspruchs ist APLGO berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt außerordentlich zu kündigen, in dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.

§ 13 Werbemittel, Zuwendungen

Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen von APLGO können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

§ 14 Vergütung, Provisionen und Abrechnung

(1) Als Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung und seine Tätigkeit erhält der APL Brandpartner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikationen Provisionen sowie andere Vergütungen, die sich einschließlich der jeweiligen Qualifikationsanforderung aus dem APLGO Vergütungsplan ergeben. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der APL Brandpartner in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Mit der Zahlung der Vergütung sind alle Kosten des APL Brandpartners für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt.

(a) Besondere Regelung für ITALIEN zum Zwecke der Transparenz

Die an den APL Brandpartner (Incaricati) zu zahlende Provision wird auf Basis des konkreten Kaufvertrages (und hierbei der Netto-Verkaufspreis als Berechnungsgrundlage für die Provision herangezogen) berechnet, der zwischen APLGO und dem durch den APL Brandpartner geförderten Endkunden abgeschlossen, akzeptiert und erfüllt wurden.

(2) Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von (1) dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und APLGO wirksam zustande gekommen ist. Ein Vergütungsanspruch entsteht ferner erst dann, wenn die Zahlung seitens des Kunden auf dem Konto von APLGO gutgeschrieben ist und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn

a.) der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,

b.) der Vertrag durch den Kunden rechtswirksam angefochten wird,

c.) der Kundenauftrag widerrechtlich zustande gekommen ist,

d.) APLGO die Annahme des Vertrages ablehnt,

e.) fehlerhafte unvollständig Kundenaufträge eingereicht werden.

Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des APL Brandpartners oder dessen Erfüllungsgehilfen kein Provisionsanspruch.

(4) APLGO behält sich das Recht vor, den APL Brandpartner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen zum Nachweis seiner Identität oder bei Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften die der handelnden Person/en durch Hochladen einer Kopie des Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheins und einer aktuellen Strom- oder Wasserrechnung (nicht älter als 2 Monate) im Backoffice von APLGO vorzunehmen. Bei Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften oder eingetragenen Kaufleuten behält sich APLGO zusätzlich die Vorlage einer Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als einen Monat) vor.

(5) Der APL Brandpartner wird zunächst als ein Kleingewerbetreibender bei APLGO geführt. Er wird unter Mitteilung seiner Steuernummer und unter Mitteilung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden) ebenso wie ggf. unter Vorlage einer Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamtes APLGO sofort informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet.

(a) Besondere Regelung für ITALIEN

Artikel 3 des Gesetzes Nr. 173/2005 [Legge N. 173/2005] führt aus, dass die Tätigkeit eines APL Brandpartners (Incaricato) als auf „gelegentlicher“ Grundlage ausgeübt anzusehen ist, sofern das jährliche Einkommen, das aus dieser Tätigkeit erwächst, 5.000,00 EUR netto nicht übersteigt. Die „gelegentliche“ Grundlage der Tätigkeit als APL Brandpartner (Incaricato) impliziert, dass sämtliche dem APL Brandpartner (Incaricato) durch APLGO ausgezahlten Vergütungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte das jährliche Einkommen des APL Brandpartner (Incaricato) 5.000,00 EUR netto übersteigen, muss er umgehend bei der zuständigen Steuerbehörde die Ausstellung einer Umsatzsteuernummer erlangen. Sobald dem APL Brandpartner (Incaricato) eine Umsatzsteuernummer zugeteilt wurde, wird seine Tätigkeit als „gewohnheitsmäßig“ angesehen. Der APL Brandpartner (Incaricato) verpflichtet sich dann, APLGO unverzüglich über die Schließung seiner Umsatzsteuerposition/ Sperrung seiner Umsatzsteuernummer zu informieren. Gleiches gilt für Änderungen in Bezug auf seine Umsatzsteuerposition/ Umsatzsteuernummer. Für den Fall der Schließung der erwähnten Umsatzsteuerposition/Sperrung der Umsatzsteuernummer führt dies automatisch zur Beendigung der Tätigkeit als APL Brandpartner (Incaricato) für APLGO, sofern das jährliche Einkommen den Betrag von 5.000,00 EUR netto übersteigt; und APLGO wird den Vertrag mit dem APL Brandpartner (Incaricato) außerordentlich kündigen. Ferner ist der APL Brandpartner (Incaricato), sofern jährliche Einkommen den Betrag von 5.000,00 EUR netto übersteigt, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen verpflichtet, sich bei der Gestione Separata I.N.P.S. [INPS-Sonderverwaltung] zu registrieren und APLGO die Registrierung einschließlich sämtlicher relevanter Daten mitzuteilen, wozu auch die Höhe der abzuführenden Sozialabgaben zählt. Sofern der APL Brandpartner (Incaricato) für ein anderes Unternehmen eine „Door-to-Door-Homesales“ (Haustür-und-Heimverkaufs)-Tätigkeit ausführt, ist er zur umgehenden Mitteilung der Tätigkeit einschließlich des jährlichen Bruttoeinkommens verpflichtet, sobald er über die entsprechende Informationen verfügt.

(6) Provisionen des APL Brandpartners werden wöchentlich gutgeschrieben und zum Ende des Folgemonats ausgezahlt und können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch APLGO schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit der APLGO stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine Bankverbindung können nicht vorgenommen werden.

(7) Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrunde liegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des Vetriebspartners abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß (1) sind ferner alle Leistungen des APL Brandpartners abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des APL Brandpartnerbestandes, des Kundenstockes ebenso wie das daraus resultierende zukünftige Marktpotential und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch APLGO zu leisten sind. Auf § 16 (5) wird ausdrücklich verwiesen.

(8) APLGO ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist APLGO zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle vertraglich oder gesetzlich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der APLGO gilt als vereinbart, dass dem APL Brandpartner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.

(9) APLGO ist berechtigt, Forderungen, die APLGO gegen den APL Brandpartner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der APL Brandpartner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(10) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des APL Brandpartners aus APL Brandpartnerverträgen sind ausgeschlossen, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht.

(11) Der APL Brandpartner wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände APLGO unverzüglich mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der APL Brandpartner in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist .Fehlerhafte Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung sind APLGO binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung als genehmigt.

(12) Die Provisionen werden unter Berücksichtigung von APLGO Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsarten monatlich auf ausdrückliche Anforderung des APL Brandpartners ausgekehrt. APLGO behält sich das Recht vor, Provisionen erst ab einem Gesamtbetrag von 25,00 € zu überweisen. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei APLGO für den APL Brandpartner geführten Geschäftskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den APL Brandpartner ausgezahlt.

§ 15 Sperrung des APL Brandpartners

(1) Für den Fall, dass der APL Brandpartner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlung, die angeforderten Nachweise erbringt, steht APLGO die vorübergehende Sperrung des APL Brandpartner im APLGO System bis zum Zeitpunkt der Erbringung der erforderlichen Unterlagen/Dokumente zu. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den APL Brandpartner nicht zur außerordentlichen Kündigung und verursacht keinen Rückzahlungsanspruch des bereits bezahlten Startersets, oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch, außer der APL Brandpartner hat die Sperrung nicht zu vertreten.

(2) Für jeden Fall der Anmahnung von nicht beigebrachten Unterlagen pp. im Sinne des (1) nach Ausspruch der Sperre ist die APLGO zum Ersatz der für diese Anmahnung erforderlichen Kosten berechtigt.

(3) Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlungen, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden durch APLGO als nicht zu verzinsende Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich APLGO das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. APLGO behält sich insbesondere vor, den Zugang des APL Brandpartners zum Backoffice und sonstigem System von APLGO ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der APL Brandpartner gegen die in §§ 7 - 9 und § 10 Absätze 3 und 4 genannten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt. Die Sperrung bleibt aufrecht erhalten bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung von APLGO. Sofern es sich um eine schwerwiegenden Pflichtverstoß handelt, der zur außerordentlich Kündigung des Vertragsverhältnisses führt, bleibt die Sperrung dauerhaft bestehen.

§ 16 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung

(1) Der APL Brandpartnervertrag wird jeweils für 12 Monate vereinbart. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern keine Kündigung erfolgt und der Partner seine jährliche Servicegebühr im Sinne des § 6 (2) vor Vertragsende zahlt, wobei die Gebühr 30 Tagen für Vertragsende von dem Guthabenkonto des APL Brandpartner vorbehaltlich einer entsprechenden Deckung abgebucht wird, womit sich der APL Brandpartner ausdrücklich einverstanden erklärt. Sofern der APL Brandpartner die vorgenannte Gebühr nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit zahlt und/oder keine Abbuchung vom Guthabenkonto möglich ist, wird der Vertrag automatisch gekündigt. Der Vertrag kann im Übrigen von dem APL Brandpartner jederzeit unter Einhaltung der Schriftform innerhalb eines Monats jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) haben beide Parteien das Recht, den APL Brandpartnervertrag außerordentlich aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine Kündigung durch APLGO liegt ferner bei einem Verstoß gegen eine der in § 7 geregelten Pflichten mit der ein APL Brandpartner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 11 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (2) oder 19 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist APLGO ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.

(a) Besondere Regelung für ITALIEN

APLGO steht gegenüber dem APL Brandpartner (Incaricato) ferner ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der APL Brandpartner (Incaricato) nicht mehr im Besitz der in Art. 71 der Gesetzesverordnung Nr. 59/2010 [Decreto Legislativo n. 59/2010] genannten „Ehrbarkeits“-Anforderungen ist oder für den Fall der Schließung der erwähnten Umsatzsteuerposition/Sperrung der Umsatzsteuernummer nach Maßgabe des § 14 Absatz (5) (a).

(3) APLGO hat ferner das Recht, den Vertrag des APL Brandpartners außerordentlich zu kündigen, sofern der APL Brandpartner nicht spätestens 6 Monate nach Registrierung die erforderlichen Handlungen im Sinne des § 14 (4) vorgenommen hat. APLGO jedoch 15 Tage vor Löschung des Accounts den APL Brandpartner per E-Mail (an die im System hinterlegte E-Mail Adresse) oder in dessen Backoffice die bevorstehende Löschung ankündigen, so dass der APL Brandpartner die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist von 15 Tagen die erforderlichen Handlungen nachzuholen.

(4) Nach der Beendigung eines Vertrages durch ordentliche Kündigung ist ein erneuter Vertragsschluss nach Ablauf einer Frist von mindestens 12 Monaten möglich. Für den Fall der Beendigung des Vertrages durch Übertragung der Struktur nach Maßgabe des § 18 (3) ist keine Registrierung unter der früheren Struktur/Organisation mehr möglich.

(5) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem APL Brandpartner kein Recht auf Provisionierung mehr zu. Dies gilt nicht für bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgreich vermittelte Verträge. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Ferner steht dem APL Brandpartner mit der Beendigung des Vertrages kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der APL Brandpartner nach Maßgabe des § 4 (1) kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

(6) Kündigungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert, wobei eine ordentliche Kündigung auch per E-Mail erfolgen kann.

(7) Falls ein APL Brandpartner gleichzeitig andere von dem APL Brandpartnervertrag unabhängige Leistungen von APLGO beansprucht, bleiben diese Leistungen von der Beendigung des APL Brandpartnervertrages unberührt in Kraft es sei denn, dass der APL Brandpartner mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt. Erwirbt der APL Brandpartner nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen von APLGO, so wird er als normaler Kunde geführt.

(8) Wird der APL Brandpartnervertrag durch den APL Brandpartner innerhalb der ersten drei Monaten nach seiner Registrierung gekündigt, so kann er innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung direkt bei APLGO im Rahmen der APL Brandpartnerschaft entgeltlich erworbene Waren, die unbenutzt, mangelfrei und wiederverkäuflich sind, unter Beachtung der nachfolgenden Regelung an APLGO zurückverkauft und -gegeben werden und der APL Brandpartner erhält 90 % der Nettokosten zurück, wobei dir Rückgabe auf kosten und Gefahr des APL Brandpartners erfolgt. Bei einer über drei Monate dauernden Tätigkeit als APL Brandpartner ist eine Rückgabe der Waren nicht mehr möglich. Für Waren gilt das Rückkaufrecht nur, sofern neben den vorangehenden Voraussetzungen für die Rückabwicklung – sofern vorhanden -  das Mindesthaltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Rückgabe noch mindestens 12 Monate beträgt und die Ware ungeöffnet ist. Von dem zurückzuerstattenden Kaufpreis werden – soweit welche anfallen - die Rückversandkosten ebenso wie die im Zusammenhang mit der Rückversendung entstandenen Kosten abgezogen. Zudem wird, sofern der APL Brandpartner auf den rückabgewickelten Kauf. eine Provision erhalten hat und diese Provision zurückzuerstatten ist, dieselbe von dem rückerstatteten Kaufpreis abgezogen. Die Rückerstattung erfolgt - soweit möglich - in der gleichen Zahlungsweise wie zuvor erfolgte Zahlung durch den APL Brandpartner.

(9) Bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrages mit Mindestlaufzeit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung Servicegebühr, außer der APL Brandpartner hat den Vertrag aus einem wichtigen Grund wirksam außerordentlich gekündigt.

§ 17 Datenschutzpflichten des APL Brandpartners

Es ist dem APL Brandpartner verboten, die ihm bekannt werdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.

§ 18 Übertragung des Geschäftsbetriebs / der gesponserten Struktur auf Dritte / Tod des APL Brandpartners

(1) APLGO kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder einzelne Aktiva jederzeit auf Dritte übertragen, sofern sich der Erwerber an das geltende Recht hält.

(2) Sofern eine neue als APL Brandpartner registrierte Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies bis zu einer Hergabe von 20 % der Gesellschaftsanteile möglich, sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Vertragspartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus der als APL Brandpartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder die Anteile eines oder mehrerer Gesellschafter in Höhe von mehr als 20 % auf Dritte übertragen werden sollen, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunde und in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, die im freiem Ermessen von APLGO steht, zulässig. APLGO erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so behält APLGO sich die außerordentliche Kündigung des Vertrages der als APL Brandpartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft vor.

(3) Der APL Brandpartner ist, sofern er aktiv im Sinne des Vergütungsplans ist, zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur ab Erreichen der Position National Director für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate und nach Abschluss des Zusatzvertrages für Führungskräfte ebenso wie nach danach zu erfolgender vorheriger schriftlicher Zustimmung durch APLGO und Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten, wie auch der Vorlage des APL Brandpartnerantrages des Dritten an APLGO berechtigt, sofern nicht APLGO von dem ihr zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Übertragung nicht APL Brandpartner bei APLGO sind, es in den vergangenen 12 Monaten nicht waren und die als APL Brandpartner nicht in den vergangenen 18 Monaten außerordentlich durch APLGO gekündigt wurden. Für APL Brandpartner der APLGO hingegen ist eine Übertragung oder ein Kauf einer Vertriebsstruktur nicht erlaubt. Die Zustimmung durch APLGO steht, auch sofern sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, im Übrigen in deren freien unternehmerischen Ermessen. Der APL Brandpartner ist verpflichtet, APLGO die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur schriftlich anzuzeigen. APLGO hat nach Eingang der schriftlichen Anzeigen einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, so ist die Übertragung nach der Zustimmung durch APLGO zulässig. Ein Verkauf ist nur im ungekündigten Verhältnis möglich. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen entfällt das Recht des APL Brandpartners zum Verkauf der eigenen Vertriebsorganisation ebenso wie für den Fall, dass der verkaufende APL Brandpartner APLGO noch Geld schuldet, er insolvent oder sonst zahlungsunfähig oder eine Pfändung in sein Vermögen vorliegt. Sofern als APL Brandpartner eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen dieses Vertrages zulässig.

(4) Der APL Brandpartnervertrag endet spätestens mit dem Tode des APL Brandpartners. Der APL Brandpartnervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vererbt werden. Mit dem/den Erben muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Todes, ein neuer APL Brandpartnervertrag geschlossen werden, durch den er/sie in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt/eintreten. Sofern der Erbe oder einer der Erben bereits als natürliche Person bei APLGO als APL Brandpartner registriert ist, muss, da je natürlicher Person nur eine Position im Marketingplan vergeben werden darf, der Erbe seine bisherige Position in der Vertriebsstruktur von APLGO aufgeben oder, sofern die Voraussetzungen des § 18 (3) vorliegen, muss er eine der beiden künftigen Vertriebsstrukturen nach Maßgabe des § 18 (3) auf einen Dritten übertragen. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein Testament über die Vererbung des APL Brandpartnervertrages gibt, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechs-Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf APLGO über. Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge, sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist.

(5) Für den Fall, dass ein APL Brandpartner seine Tätigkeit künftig unter anderem Namen, durch eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, als Ehepaar, als eingetragene Lebenspartnerschaft oder aus sonstigen Gründung künftig unter einer anderen Bezeichnung ausüben möchte, ist dies nur auf Antrag möglich, wobei APLGO nach seinem freien Ermessen berechtigt ist, den Antrag abzulehnen.

§ 19 Trennung /Auflösung

Für den Fall, dass ein als Ehepaar/eingetragene Lebensgemeinschaft, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft registrierter APL Brandpartner seine Gesellschaft intern beendet, gilt das auch nach der Trennung, Auflösung oder sonstigen Beendigung eine der vorgenannten Gesellschaften nur eine APL Brandpartnerposition verbleibt. Die sich trennenden Ehepartner/Mitglieder/Gesellschafter haben sich intern zu einigen, durch welches/n Ehepartner/Mitglied/Gesellschafter die Vertragspartnerschaft fortgesetzt werden soll und dies APLGO durch eine von beiden Parteien unterzeichnete und notariell beglaubigte schriftliche Mitteilung oder durch Vorlage eines entsprechenden Gerichtsbeschluss anzuzeigen. Für den Fall eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung, oder sonstigen Beendigung in Bezug auf die Vertragspartnerschaft bei APLGO behält sich APLGO das Recht der außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des APL Brandpartners, zu einem Verstoß gegen diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen, zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.

§ 20 Einwilligung zur Verwendung von fotografischem und audiovisuellem Material, Verwendung der Aufzeichnungen von Materialien und Präsentationen

(1) Der APL Brandpartner gewährt APLGO unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitate von ihm im Rahmen seiner Funktion als APL Brandpartner zu erfassen bzw. durchzuführen. Insoweit willigt der APL Brandpartner durch Übermittlung des APL Brandpartnerantrages und der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein.

(2) Es ist dem APL Brandpartner nicht gestattet, zum Zwecke des Verkaufs sowie zur persönlichen oder geschäftlichen Verwendung Audio-, Video- oder sonstige Aufzeichnungen von Veranstaltungen, die von APLGO gesponsert wurden, sowie von Telefonkonferenzen, Ansprachen oder Meetings, anzufertigen. Ein APL Brandpartner darf ferner ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von APLGO keine Audio- oder Videopräsentationen oder -aufzeichnungen von APLGO Veranstaltungen, Ansprachen, Telefonkonferenzen oder Meetings aufzeichnen, anfertigen oder zusammenstellen.

§ 21 Datenschutzbestimmungen

Wir vom APLGO nehmen den Schutz der Privatsphäre und Datensicherheit sehr ernst.

Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten ist die:

APLGO GmbH
Breithauptstraße 5
64404 Bickenbach
E-Mail: ab@aplgo.com

Unser Datenschutzbeauftragter ist:

SBS DATA PROTECT Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Hans-Henny-Jahnn-Weg 49
22085 Hamburg
Geschäftsführer: Thilo Noack
info@sbs-data.de

Der Nutzer (dies kann stets ein Interessent, aktuelle oder ehemaliger Kunde oder APL Brandpartners unseres Unternehmens sein) kann unsere Website anonym besuchen, bei jedem Webseitenzugriff übermittelt sein Internet-Browser zwar standartmäßig folgende Daten an unseren Webserver: das Datum und die Uhrzeit des Zugriffs, die Absender IP-Adresse, die angefragte Ressource, die http-Methode sowie den http-User-Agent-Header. Unser Webserver speichert diese Daten jedoch getrennt von anderen Daten, eine Zuordnung dieser Daten zu einer bestimmten Person ist uns dabei nicht möglich. Nach einer anonymen Auswertung zu statistischen Zwecken werden diesen Daten unmittelbar gelöscht.

Die vom Nutzer an uns freiwillig übermittelten personenbezogenen Daten werden durch unser Unternehmen in einem Rechenzentrum unter Wahrung der jeweils aktuellen Sicherheitsstandards gesichert und vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt. Diese Daten werden durch uns - vorbehaltlich einer nachfolgenden abweichenden Weitergaberegelung - nicht weitergegeben, außer wir sind hierzu aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet oder der Nutzer hat uns hierzu eine ausdrückliche Einwilligung erteilt.

Sodann möchten wir erklären, welche Daten wir erheben, wozu wir sie nutzen und wie wir die Daten schützen.

1. Allgemeine Informationen zu Datenschutz und Zweck der Speicherung

Welche Daten werden zu welchen Zwecken erhoben und verarbeitet?

(1) Wenn der Nutzer über APLGO die Registrierung zum Kunden durchführt, erheben wir die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten; diese sind insbesondere Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse ("Kontaktdaten").

Diese Daten erheben wir auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.b) DSGVO auf Basis des mit dem Nutzer geschlossenen Vertrages zum Zwecke der Vertragserfüllung.

(2) Wenn der Nutzer als Kunde über APLGO eine Bestellung durchführt oder sich als provisionsberechtigter APL Brandpartner registriert, erheben wir die zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten; diese sind insbesondere Vor- und Nachnamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail Adresse, Telefonnummer (Kontaktdaten) sowie je nach gewählter Zahlungsart Bankverbindung oder Kreditkartendaten (Bankdaten). Darüber hinaus erheben wir die Daten zur Bestellung, also welche Produkte der Nutzer als Kunde zu welchem Preis bestellt hat (Bestelldaten) und für APL Brandpartner, an welche Kunden der APL Brandpartner ein Produkt vermittelt und welchen neuen APL Brandpartner er für den Vertrieb unserer Waren geworben hat. Diese Daten benötigen wir, um das Vertragsverhältnis zu erfüllen. Bei einer Kundenbestellung besteht die Vertragserfüllung darin, dem Kunden die bestellten Waren zuzusenden und im Gegenzug unsere Kaufpreisforderung zu begleichen. Bei einer Registrierung als APL Brandpartner besteht die Vertragserfüllung darin, dem APL Brandpartner die Provisionen für seine geleisteten Vermittlungstätigkeiten auszuzahlen und ihm bestellte Waren zuzusenden und im Gegenzug unsere Kaufpreisforderung zu begleichen.

Diese Daten erheben wir auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.b) DSGVO auf Basis des mit dem Nutzer geschlossenen Vertrages zum Zwecke der Vertragserfüllung.

(3) Im Rahmen der Nutzung des Internetangebotes von APLGO werden die im Rahmen der Internetverbindungen entstehenden Nutzungsdaten wie z.B. statische oder dynamische IP Adresse erhoben. Wir nutzen die anfallenden Nutzungsdaten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nur zur Verhinderung von Missbrauch und Störungen sowie zur Optimierung unseres Angebotes.

Diese Daten erheben wir auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.f) DSGVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, nämlich zur Optimierung unseres Angebotes.

2. Datenerhebung und Weitergabe

(1) Personenbezogene Daten werden nur erhoben, soweit der Nutzer diese im Rahmen des Registrierungsvorgangs (oder späteren Bestellvorgangs) freiwillig mitteilt. APLGO verwendet die übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) ohne gesonderte ausdrückliche Einwilligung gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages, also zur der Lieferung und Bezahlung bei Kunden ebenso wie zur Provisionsauszahlung bei APL Brandpartnern.

Diese Datenverarbeitung geschieht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.b) DSGVO auf Basis des mit dem Nutzer geschlossenen Vertrages zum Zwecke der Vertragserfüllung.

(2) Wenn der Nutzer als Kunde oder APL Brandpartner bei APLGO eine Bestellung vornimmt, werden seine Kontakt- und Bestelldaten an unsere interne Bestellabteilung und Buchhaltung, an den Spediteur, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist, sowie an den jeweiligen Payment-Anbieter weitergeleitet. Vorgenannte Dritte sind ebenfalls verpflichtet, die personenbezogenen Daten des Nutzers ausschließlich gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts zu verwenden.

Vorgenannte Datenverarbeitungen erfolgen auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.b) DSGVO auf Basis des mit dem Nutzer geschlossenen Vertrages zum Zwecke der Vertragserfüllung.

3. Informationen zur Datensicherheit

(1) Wie sicher ist die Datenübertragung zu APLGO?

Sämtliche Daten, die der Nutzer APLGO zur Verfügung stellt, werden mit dem SSL-(Secure Socket Layer-)Verfahren verschlüsselt und übertragen. Bei SSL handelt es sich um ein bewährtes und weltweit verwandtes Verschlüsselungssystem, mit dessen Hilfe der Browser die Daten automatisch vor Absendung an uns verschlüsselt.

(2) Wie sicher sind meine Daten auf der APLGO Datenbank?

Für unsere Datenbank und unsere Internetserver verwenden wir hohe Sicherheitsstandards, um effektiven Schutz gegen Verlust, Missbrauch, unberechtigte Zugriffe, Offenlegung, Veränderung und Löschung der Nutzerdaten zu gewährleisten.

4. Dauer der Verarbeitung

Wir verarbeiten die Daten des Nutzers nur so lange, wie es zur Erfüllung unseres Vertrages oder geltender Rechtsvorschriften erforderlich ist. Sollten der die Löschung seiner Daten wünschen, werden wir seine Daten unverzüglich löschen, soweit der Löschung nicht rechtliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Im Übrigen werden die Daten des Nutzers mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages gelöscht.

5. Cookies und verwendete Dienste

(1) APLGO setzt Cookies ein, um Anfragen und Anforderungen des Interessenten zuordnen zu können. Durch Cookies wird APLGO in die Lage versetzt, die Häufigkeit von Seitenaufrufen und die allgemeine Navigation zu messen. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die auf dem Computersystem des Nutzers abgelegt werden. Wir weisen darauf hin, dass einige dieser Cookies von unserem Server auf das Computersystem des Nutzers überspielt werden, wobei es sich dabei meist um so genannte "Session-Cookies" handelt. "Session-Cookies" zeichnen sich dadurch aus, dass diese automatisch nach Ende der Browser-Sitzung wieder von der Festplatte gelöscht werden. Andere Cookies verbleiben auf dem Computersystem und ermöglichen es uns, das Computersystem des Nutzers bei seinem nächsten Besuch wieder zu erkennen (sog. dauerhafte Cookies). Selbstverständlich können Cookies jederzeit abgelehnt werden, sofern der Browser dies zulässt. Wir bitten zu beachten, dass bestimmte Funktionen dieser Website möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können, wenn der Browser so eingestellt ist, dass keine Cookies (unserer Website) angenommen werden.

Diese Datenverarbeitung geschieht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.f) DSGVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, wie zur Verhinderung von Missbrauch und Störungen sowie zur Optimierung unseres Angebotes.

(2) Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“), ein. Google verwendet Cookies. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über die Benutzung des Onlineangebotes durch die Nutzer werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen in unserem Auftrag benutzen, um die Nutzung unseres Onlineangebotes durch die Nutzer auszuwerten, um Reports über die Aktivitäten innerhalb dieses Onlineangebotes zusammenzustellen und um weitere mit der Nutzung dieses Onlineangebotes und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen uns gegenüber zu erbringen. Dabei können aus den verarbeiteten Daten pseudonyme Nutzungsprofile der Nutzer erstellt werden.

Wir setzen Google Analytics nur mit aktivierter IP-Anonymisierung ein. Das bedeutet, die IP-Adresse der Nutzer wird von Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Die von dem Browser des Nutzers übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.

Der Nutzer kann die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung seiner Browser-Software verhindern; der Nutzer kann darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf ihre Nutzung des Onlineangebotes bezogenen Daten an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem er das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterlädt und installiert: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.

Weitere Informationen zur Datennutzung zu Werbezwecken durch Google, Einstellungs- und Widerspruchsmöglichkeiten erfahren Sie auf den Webseiten von Google: https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/partners/ („Datennutzung durch Google bei Ihrer Nutzung von Websites oder Apps unserer Partner“), http://www.google.com/policies/technologies/ads („Datennutzung zu Werbezwecken“), http://www.google.de/settings/ads („Informationen verwalten, die Google verwendet, um Ihnen Werbung einzublenden“) und http://www.google.com/ads/preferences/ („Bestimmen Sie, welche Werbung Google Ihnen zeigt“).

Alternativ kann der Nutzer die Erfassung durch Google Analytics verhindern, indem er auf folgenden Link klickt. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, das die zukünftige Erfassung seiner Daten beim Besuch dieser Website verhindert:

"Opt-out-Cookie" für Google-Analytics aktivieren!

Der Nutzer möge hierbei bitte beachten, dass, sollte er die Cookies in seinen Browsereinstellungen löschen, dies zur Folge haben kann, dass auch das Opt-Out-Cookie gelöscht wird und ggf. von ihm erneut aktiviert werden muss.“

Diese Datenverarbeitung geschieht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.f) DSGVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, nämlich der Optimierung unseres Angebotes.

(3) APLGO verwendet sogenannte Social Plugins ("Plugins") des sozialen Netzwerkes Facebook, das von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA ("Facebook") betrieben wird. Die Plugins sind mit einem Facebook-Logo oder dem Zusatz "Soziales Plug-in von Facebook" bzw. "Facebook Social Plugin" gekennzeichnet. Eine Übersicht über die Facebook Plugins und deren Aussehen finden Sie hier: http://developers.facebook.com/plugins.

Wenn der Nutzer eine Seite unseres Webauftritts aufruft, die ein solches Plugin enthält, baut sein Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an seinen Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden.

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass sein Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn er kein Facebook-Konto besitzt oder gerade nicht bei Facebook eingeloggt ist. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von seinem Browser direkt an einen Server von Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert.

Ist der Nutzer bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch unserer Website dem Facebook-Konto des Nutzers direkt zuordnen. Wenn der Nutzer mit den Plugins interagiert, zum Beispiel den "Gefällt mir"-Button betätigt oder einen Kommentar abgibt, wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an einen Server von Facebook übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden zudem auf Facebook veröffentlicht und den Facebook-Freunden des Nutzers angezeigt.

Facebook kann diese Informationen zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Facebook-Seiten benutzen. Hierzu werden von Facebook Nutzungs-, Interessen- und Beziehungsprofile erstellt, z.B. um Ihre Nutzung unserer Website im Hinblick auf die Ihnen bei Facebook eingeblendeten Werbeanzeigen auszuwerten, andere Facebook-Nutzer über die Aktivitäten des Nutzers auf unserer Website zu informieren und um weitere mit der Nutzung von Facebook verbundenen Dienstleistungen zu erbringen.

Wenn der Nutzer nicht möchte, dass Facebook die über unseren Webauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook-Konto zuordnet, muss er sich vor seinem Besuch unserer Website bei Facebook ausloggen.

 

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz der Privatsphäre entnimmt der Nutzer bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook: http://www.facebook.com/policy.php.

Eine Übersicht über die Facebook-Plugins findet sich unter https://developers.facebook.com/docs/plugins/

Diese Datenverarbeitung geschieht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit.f) DSGVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, nämlich der Optimierung unseres Angebotes.

Über die vorgenannte Datenschutzerklärung hinaus werden sämtliche APLGO übermittelten personenbezogenen Daten ohne gesonderte Einwilligung des Nutzers nicht an Dritte zugänglich gemacht, es sei denn, dass dieses aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erfolgen muss.

6. Rechte des Nutzers als betroffene Person

(1) Der Nutzer kann jederzeit

  • Auskunft über die von ihm bei APLGO gespeicherten bzw. verarbeiteten Daten erhalten;

  • Berichtigung oder Löschung seiner Daten verlangen;

  • Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten verlangen;

  • Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten erheben;

  • die Übertragbarkeit Ihrer Daten einfordern.

Zu diesen Zweck steht ein Support unter der E-Mail-Adresse europe@aplgo.com der am Anfang dieses Dokuments genannten Postanschrift zur Verfügung.

(2) Der Nutzer kann ferner Beschwerde bei der Datenschutz Aufsichtsbehörde einreichen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die am Wohnort des Nutzers. Eine Liste der Aufsichtsbehörden finden Sie hier:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html

(3) Diese Datenschutzerklärung ist jederzeit im Internet einsehbar.

§ 22 Haftungsausschluss

(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet APLGO lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die APLGO, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der APLGO, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die APLGO nicht, außer im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der APLGO, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Bei APLGO gesicherte Inhalte des APL Brandpartners sind für APLGO fremde Informationen im Sinne des Telemedienrechts und/oder sonstigen geltenden Rechts.

§ 23 Einbeziehung des Vergütungsplanes

(1) Der APLGO-Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sind ebenfalls ausdrücklich Bestandteil des APL Brandpartnervertrages. Der APL Brandpartner muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.

(2) Mit der Versendung des Antrages auf Abschluss der APL Brandpartnerschaft an APLGO versichert der APL Brandpartner zugleich, dass er den APLGO-Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und dieselben als Vertragsbestandteil akzeptiert.

(3) APLGO ist zu einer Änderung des APLGO-Vergütungsplans zu jeder Zeit berechtigt. APLGO wird Änderungen des Vergütungsplans mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der APL Brandpartner hat das Recht, der Änderung des Vergütungsplans zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der APL Brandpartner berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der APL Brandpartner die Änderung ausdrücklich an.

§ 24 Verjährung

(1) Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien binnen 6 Monaten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs oder der Erkennbarkeit des Anspruchs. Gesetzliche Regelungen, die zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.

§ 25 Einkaufsbedingungen für Warenbestellungen von APL Brandpartnern als Unternehmer

Sofern der APL Brandpartner Waren bei APLGO als Unternehmer etwa zum Zwecke der Verköstigung an Endkunden oder zum Wiederkauf erwirbt, gelten nachfolgende Einkaufsbindungen.

(1) Angebote, Preise und Annahme von Bestellungen, Vertragstexte, Vertragsschluss,

(a) Alle Bestellungen des APL Brandpartners erfolgen nach der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Prospektblättern von APLGO. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Kosten, wie zum Beispiel insbesondere anwendbarer Zölle. Nicht lieferbare Artikel werden auf Kosten von APLGO automatisch nachgeliefert, sobald sie lieferbar sind, wobei das PV dem APL Brandpartner mit Bestellaufgabe unabhängig von der Lieferung gutgeschrieben wird. Für den Fall einer Nichtlieferbarkeit hat der APL Brandpartner das Recht gegen Kostenrückerstattung die Bestellung zu stornieren.

(b) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben anfallen, ist APLGO berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

(c) APLGO ist berechtigt, Bestellungen des APL Brandpartners nur teilweise anzunehmen, indem Abweichungen oder Vorbehalte vorgenommen werden. Sofern die teilweise Annahme der Bestellung für den APL Brandpartner nicht akzeptabel ist, ist er verpflichtet, APLGO schriftlich binnen drei Werktagen ab Mitteilung der Abweichung oder des Vorbehalts zu informieren. In diesem Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Andernfalls gilt die Annahme der Bestellung als vom APL Brandpartner genehmigt.

(2) Zahlungsbedingungen

(a) Der Kaufpreis wird, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit Rechnungsstellung sofort fällig. Das gilt auch für Rechnungen zu Teillieferungen. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem APL Brandpartner die Zahlung mit gültigem SEPA-Lastschriftmandat (nach Aktivierung), Kreditkarte (Master, Visa und American Express) zur Verfügung. Teilzahlungen sind nicht möglich. Eine Lieferung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen Zahlungsmöglichkeit erfüllt sind. Eine vorzeitige Begleichung noch offener Zahlungsbeträge ist jederzeit möglich und kann über das Partner Online Office veranlasst werden.

(b) Alle Preise, verstehen sich inklusive Umsatzsteuer.

(c) Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Zustellungen erfolgen, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, auf Kosten des APL Brandpartners.

(d) Der APL Brandpartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem kann der APL Brandpartner insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(3) Eigentumsvorbehalt

(a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von APLGO.

(4) Erweitertes Rückgaberecht, Rückgabeverfahren

Jeder APL Brandpartner kann bestellte Waren, unter der Voraussetzung, dass sie unversehrt, ungeöffnet und wiederverkaufsfähig sind (die Ware muss ein Mindesthaltbarkeitsdatum von 3 Monaten bei Zugang der Rücksendung haben), innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung von APLGO ohne Angabe von Gründen zurückabwickeln. Dazu sind die Waren mit einem vollständig und richtig ausgefüllten Retourenbeleg sowie als
ausreichend frankiertes und vollständig freigemachtes Paket an APLGO zurückzusenden. APLGO erstellt dann eine Gutschrift in Höhe des gezahlten Kaufpreises. Werbematerialien, Verkaufshilfen und sonstige kostenpflichtige Leistungen von APLGO sind von dem erweiterten Rückgaberecht ausgeschlossen.

(5) Rücklastschriften oder sonstige Kosten

Nimmt der APL Brandpartner am Abbuchungsverfahren teil, so werden für Rücklastschriften zu Lasten APLGO eine angemessene Bearbeitungsgebühr an den APL Brandpartner berechnet ebenso wie APLGO dem APL Brandpartner sämtliche Drittkosten von Payment-Anbietern in Rechnung stellt, die APLGO durch die nicht mögliche Zahlungen, Abbuchung, Belastungen, Scheckeinlösungen und Ähnlichem entstehen wie auch APLGO dem APL Brandpartner in diesem Fall eine angemessene Bearbeitungsgebühr berechnen wird.

(6) Besondere Regelungen für die Teilnahme am Autoship-Programm

Sofern der Brandpartner als Wiederverkäufer am Autoship-Programm teilnehmen möchte, gelten nachfolgende Regelungen in Ergänzung zu den übrigen Klauseln des § 25:

(a) Der Brandpartner kann jederzeit nach seiner freien Wahl auf dem vorgegebenen Weg am Autoship-Programm von APLGO teilnehmen und die hierbei gewählten Produkte im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses beziehen, die ihm monatlich an die angegeben Lieferanschrift nach Maßgabe der gewählten Zahlungs- und Lieferart übersandt werden.

(b) Der Vertrag über die Teilnahme am Autoship-Programm wird auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(c) Kündigungen haben schriftlich oder per E-Mail an die unter § 1 genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen. Die Kündigung muss den Namen, die Adresse und – sofern vorhanden - die Vertragspartner-ID-Nummer des Brandpartners enthalten.

(7) Besondere Regelung für ITALIEN

Dem APL Brandpartner (Incaricato) ist es untersagt, APLGO Waren wiederzuverkaufen. Dies hat zur Folge, dass die Absätze (1) bis (5) hier nicht anwendbar sind, soweit sie sich auf den Wiederverkauf von Waren und Leistungen beziehen und/oder auf den sonstigen Bezug von Waren beziehen, der über den persönlichen Bedarf hinausgeht.

(8) Ergänzende Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen

Im Übrigen gelten die weiteren wie die Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen auch auf den ergänzend als Vertragsbestandteil vereinbart.

§ 26 Anwendbares Recht/Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht des Sitzes von APLGO unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der APL Brandpartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Sofern der APL Brandpartner Kaufmann, eine Kapitalgesellschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort der Sitz von APLGO.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) APLGO ist zu einer Änderung der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen zu jeder Zeit berechtigt. APLGO wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der APL Brandpartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der APL Brandpartner berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der APL Brandpartner die Änderung ausdrücklich an.

(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Falls diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden und Widersprüchlichkeiten bei einer beliebigen Bestimmung zwischen der deutschen und der übersetzten Version der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen bestehen, gilt stets die deutsche Version als vorrangig.

(4) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.

Stand der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen: 24.07.2020

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